abfertigung neu ab wann
Abfertigung Neu gilt in Österreich für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 begonnen wurden und auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruhen. Ein Anspruch auf Auszahlung (also „ab wann bekomme ich etwas?“) besteht in der Regel erst, wenn mindestens 36 Monate (drei Jahre) Beiträge eingezahlt wurden und bestimmte Beendigungsgründe vorliegen.
Abfertigung Neu – ab wann gilt sie?
- Geltung: Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben; damit automatisch für neue Arbeitsverhältnisse ab 1.1.2003 („Abfertigung Neu“ statt „Alt“).
- Vertragsart: Es muss ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag sein (inkl. geringfügig Beschäftigte und – seit 1.1.2008 – auch viele freie Dienstnehmer:innen).
- Beitragsbeginn: Der Arbeitgeber zahlt ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses 1,53% des Bruttogehalts in eine BV-Kasse (Betriebsvorsorgekasse).
Ab wann entsteht ein Anspruch?
- Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf „Verfügung“ (also Auszahlen, Übertragen, in Pension umwandeln etc.) nach drei Einzahlungsjahren seit erstmaliger Beitragszahlung bzw. seit der letzten Verfügung.
- Diese drei Jahre können sich über mehrere Arbeitgeber summieren; Beitragszeiten aus verschiedenen Dienstverhältnissen werden zusammengerechnet.
- Ohne diese Mindestdauer gibt es zwar ein Guthaben in der BV-Kasse, aber keinen Anspruch auf Auszahlung; das Geld bleibt dort weiter veranlagt.
Welche Beendigungsgründe sind wichtig?
Auszahlung (auf Verlangen) ist typischerweise möglich, wenn:
- der Arbeitgeber kündigt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird.
- ein berechtigter vorzeitiger Austritt vorliegt (z. B. aus gesundheitlichen Gründen, Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt).
- eine Pensionierung erfolgt; dann kann die Abfertigung Neu als Einmalbetrag oder als (Zusatz‑)Pension genutzt werden.
Keine Auszahlung (Guthaben bleibt in der BV-Kasse) insbesondere bei:
- verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt.
- fehlenden drei Beitragsjahren (Mindestdauer nicht erfüllt).
Praktische Beispiele „ab wann“
- Start des Jobs am 1.4.2022 → erste Beiträge ab ca. Mai 2022 → Anspruch auf Verfügung frühestens nach drei Jahren Beitragszeit, also etwa ab Mai 2025, wenn bis dahin durchgehend eingezahlt wurde und eine passende Beendigung vorliegt.
- Jobwechsel nach zwei Jahren: Die bisherige Anwartschaft wandert in der BV-Kasse mit; erst wenn insgesamt drei Jahre Beiträge (auch mit neuem Arbeitgeber) erreicht sind, kann erstmals verfügt werden.
Wichtiger Hinweis
Die konkrete Rechtslage kann je nach Kollektivvertrag, Sonderregelungen (z. B. Wiedereinstellungszusagen) und individueller Situation etwas variieren; im Zweifel sollte immer direkt bei der eigenen BV-Kasse, der Arbeiterkammer oder dem AMS nachgefragt werden.
Information gathered from public forums or data available on the internet and portrayed here.