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bis wann muss der jahreslohnzettel beim finanzamt sein

Der Jahreslohnzettel (Formular L16) muss in Österreich grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Gesetzliche Frist in Kurzform

  • Arbeitgeber müssen die Lohnzettel für alle im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer spätestens bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres elektronisch (via ELDA) ans Finanzamt schicken.
  • Für Papierlohnzettel (nur wenn elektronische Übermittlung technisch nicht möglich ist) gilt eine kürzere Frist: bis Ende Jänner des Folgejahres.

Konkretes Beispiel (aktuelle Jahre)

  • Für das Arbeitsjahr 2025 müssen die Jahreslohnzettel bis 28. Februar 2026 beim Finanzamt sein.
  • Das entspricht der allgemeinen Regel „Ende Februar des Folgejahres“.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

  • Arbeitnehmer müssen den Jahreslohnzettel normalerweise nicht selbst an das Finanzamt schicken; das erledigt der Arbeitgeber automatisch.
  • Der Lohnzettel ist danach im FinanzOnline-Steuerakt einsehbar und bildet die Grundlage für Arbeitnehmerveranlagung/Steuerausgleich.

Wenn der Lohnzettel fehlt

  • Ist der Jahreslohnzettel nach Ende Februar noch nicht im Steuerakt sichtbar, sollte man zuerst beim Arbeitgeber (Lohnverrechnung/Personalabteilung) nachfragen.
  • Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann man sich an das zuständige Finanzamt wenden; dieses kann den Arbeitgeber zur Übermittlung anhalten.

Meta-Description (SEO):
Bis wann muss der Jahreslohnzettel beim Finanzamt sein? In Österreich müssen Arbeitgeber den Jahreslohnzettel (L16) grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres – bei Papier bis Ende Jänner – übermitteln.

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