von wann bis wann darf man böllern
In Deutschland ist das private Silvesterfeuerwerk für gewöhnliche Verbraucher nur an Silvester und Neujahr erlaubt, also in der Zeit vom 31. Dezember bis 1. Januar. Häufig wird der Zeitraum von Mitternacht (0:00 Uhr) am 31.12. bis 24:00 Uhr am 1.1. bzw. konkret von etwa 18:00 Uhr am 31.12. bis 6:00 Uhr am 1.1. genannt, je nach kommunaler Regelung.
Gesetzliche Grundregel
- Für Privatpersonen ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 (normale Silvesterraketen, Böller) grundsätzlich nur an Silvester/Neujahr gestattet.
- Viele Quellen formulieren: Vom 31. Dezember, 0:00 Uhr bis zum 1. Januar, 24:00 Uhr darf offiziell geböllert werden, alles außerhalb braucht eine Sondergenehmigung.
Kommunale Einschränkungen
- Manche Städte und Gemeinden schränken die Zeiten stärker ein, z.B. nur von 18:00 Uhr am 31.12. bis 6:00 Uhr am 1.1., oder untersagen Feuerwerk in bestimmten Bereichen ganz (Innenstädte, Altstädte, besonders schützenswerte Gebäude).
- Vor Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Krankenhäusern gilt oft ein generelles Böllerverbot, unabhängig von der Uhrzeit.
Wichtige Hinweise
- Verstöße gegen sprengstoffrechtliche Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit mit teils hohen Geldbußen geahndet werden.
- Zusätzlich zu diesen Spezialregeln gelten die allgemeinen Ruhezeiten (z.B. Nachtruhe ab 22 Uhr), wobei sie für die „klassische“ Silvesternacht vielerorts faktisch gelockert werden, rechtlich aber nicht jede Form von exzessivem Lärm gedeckt ist.
Praktische Empfehlung
- Konservativ und rechtssicher: Nur in der Silvesternacht und am Neujahrstag böllern und die von deiner Stadt oder Gemeinde veröffentlichten Zeitfenster beachten.
- Am besten kurz vor Silvester die Website deiner Stadt bzw. Polizei/Ordnungsamt checken, weil dort die aktuellen lokalen Regelungen und eventuelle Verbotszonen stehen.
Kurzform für „von wann bis wann darf man böllern“:
Üblich ist: Nur rund um Silvester/Neujahr, grob zwischen dem 31.12. und 1.1., oft enger gefasst auf den Abend des 31.12. bis in die frühen Morgenstunden des 1.1., plus eventuelle lokale Sonderregeln.
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