Für Österreich gilt: Lohnzettel müssen grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Kurzantwort

  • Elektronische Übermittlung (ELDA): bis Ende Februar des Folgejahres.
  • Papierlohnzettel (wenn elektronisch unzumutbar): bis Ende Jänner des Folgejahres.
  • Bei unterjährigem Austritt: Lohnzettel bis Ende des Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Etwas ausführlicher

Gesetzliche Frist für Lohnzettel

  • Arbeitgeber in Österreich müssen nach Ende des Kalenderjahres die Lohnzettel für alle Arbeitnehmer an das Finanzamt melden.
  • Diese Übermittlung erfolgt normalerweise elektronisch über ELDA und muss spätestens am letzten Tag im Februar des Folgejahres abgeschlossen sein (z.B. Jahr 2025 → bis Ende Februar 2026).

Sonderfall: Papierlohnzettel

  • Kann ein Arbeitgeber aus technischen Gründen nicht elektronisch melden, darf er Papierlohnzettel (Formular L 16) verwenden.
  • In diesem Fall müssen die Lohnzettel bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse einlangen.

Bei Austritt während des Jahres

  • Endet ein Dienstverhältnis unterjährig, ist der Lohnzettel nicht erst am Jahresende fällig.
  • Dann muss der Arbeitgeber den Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses übermitteln.

Praktischer Hinweis für Arbeitnehmer

  • Es kann sein, dass alle Lohnzettel in den Systemen erst gegen Ende Februar oder sogar bis März sichtbar sind; danach klappt in der Regel auch die Arbeitnehmerveranlagung problemlos.
  • Du kannst in FinanzOnline kontrollieren, ob deine Lohnzettel schon beim Finanzamt eingelangt sind und dort im Steuerakt aufscheinen.

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