Ein „Mündel“ ist im deutschen Recht eine schutzbedürftige Person , die unter Vormundschaft steht, meist ein minderjähriges Kind ohne sorgeberechtigte Eltern.

Kurze Definition

  • Ein Mündel ist eine natürliche Person, der ein Vormund vom Gericht bestellt wurde.
  • In der Praxis sind Mündel fast immer Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, das Sorgerecht entzogen wurde oder die Eltern aus anderen Gründen die Sorge nicht ausüben können.
  • Der Vormund vertritt das Mündel rechtlich und kümmert sich um Personensorge (Wohnen, Schule, Gesundheit) und Vermögenssorge.

Rechtlicher Hintergrund

  • Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Vorschriften zur Vormundschaft, z.B. § 1773 BGB (Voraussetzungen der Vormundschaft) und folgende.
  • „Mündel“ ist dabei der Fachbegriff für die Person, über die Vormundschaft geführt wird; das Gegenstück ist der „Vormund“ als gesetzlicher Vertreter.
  • Das Vermögen des Mündels unterliegt besonderen Sicherungsvorschriften („Mündelsicherheit“, „Mündelgeld“), damit das Geld sicher und im Interesse des Kindes angelegt wird.

Sprachliche und heutige Verwendung

  • Sprachlich geht der Begriff auf ältere Wörter wie „Munt“ zurück, die sinngemäß „beschützen, die Hand schützend über jemanden halten“ bedeuten.
  • Offiziell wird „Mündel“ weiterhin in Gesetzen und Fachtexten benutzt, im Alltag spricht man aber eher von „Kindern“ oder „Jugendlichen in Vormundschaft“.
  • Bei volljährigen Menschen verwendet man heute in der Regel nicht mehr „Mündel“, sondern spricht von betreuten Personen im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung.

Kurz gesagt: Ein Mündel ist eine Person – meistens ein Kind –, für die ein vom Gericht bestellter Vormund die rechtliche Verantwortung übernimmt, weil die Eltern das nicht (mehr) können.

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