sind beschäftigte auf einem betriebsausflug an dem nur ihre eigene abteilung teilnimmt gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auf einem Betriebsausflug grundsätzlich gesetzlich unfallversichert – auch dann, wenn nur ihre eigene Abteilung teilnimmt, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Kurzantwort
Ja, Beschäftigte können auf einem Betriebsausflug, an dem nur ihre eigene Abteilung teilnimmt, gesetzlich unfallversichert sein, wenn der Ausflug als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anerkannt ist und bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Wann gilt der Ausflug als „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“?
Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz kommt es nicht darauf an, ob der ganze Betrieb oder „nur“ eine Abteilung dabei ist, sondern ob der Ausflug rechtlich als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gilt.
Typische Kriterien:
- Die Veranstaltung dient erkennbar dem Betriebsklima und der Verbundenheit mit dem Unternehmen, nicht privaten Zwecken.
- Sie ist offiziell vom Unternehmen gebilligt oder veranlasst (z. B. Einladung, Rundmail, Aushang).
- Grundsätzlich müssen alle Beschäftigten der betreffenden organisatorischen Einheit eingeladen sein (z. B. alle Mitarbeiter der Abteilung, nicht nur ein kleiner „Freundeskreis“).
- Eine verantwortliche Person (Unternehmens‑ oder Abteilungsleitung oder deren Vertretung) nimmt teil und trägt den „offiziellen Rahmen“ der Veranstaltung.
Speziell zu Ihrer Frage: Nach Hinweisen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn nur eine einzelne Abteilung feiert, vorausgesetzt, die Unternehmensleitung hat zugestimmt, einen Rahmen vereinbart und die Abteilungsleitung oder Vertretung organisiert und nimmt teil.
Was genau ist versichert?
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, gilt:
- Versichert sind alle programmgemäßen Aktivitäten des Ausflugs (z. B. gemeinsame Busfahrt, Wanderung, Restaurantbesuch, Spiele), solange sie dem Zweck der Veranstaltung dienen.
- Der Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Veranstaltungsort ist als Wegeunfall grundsätzlich mitversichert, solange es sich um den direkten Weg handelt.
- Auch Vorbereitungen, Aufbau und Aufräumen im Zusammenhang mit der offiziellen Veranstaltung können unter den Schutz fallen.
Nicht versichert sind:
- Familienangehörige, Gäste, ehemalige Mitarbeiter – sie haben keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft.
- Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte das offizielle Programm verlassen und rein privaten Aktivitäten nachgehen (z. B. eigenes Freizeitprogramm ohne Bezug zur Veranstaltung).
- Veranstaltungen, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Interessentenkreis mit Wettkampfcharakter gedacht sind (z. B. reines Fußballturnier mit wenigen Sportbegeisterten), gelten oft nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Spezieller Knackpunkt: „Nur unsere Abteilung“
Wichtig für Ihren Fall („nur eigene Abteilung“):
- Eine abteilungsinterne Veranstaltung kann unfallversichert sein, wenn:
- Alle Beschäftigten der Abteilung eingeladen sind (keine „geschlossene Gesellschaft“ weniger Personen).
* Die Unternehmensleitung zustimmt bzw. den Ausflug duldet und ein offizieller Charakter vorliegt (z. B. als betrieblicher Ausflug kommuniziert).
* Die Abteilungsleitung (oder Stellvertretung) selbst teilnimmt und die Veranstaltung als Vorgesetzte/r mitträgt.
- Problematisch wird es, wenn:
- Nur eine ausgewählte Gruppe (z. B. nur Führungskräfte oder nur ein „Team-Elitekreis“) teilnimmt und andere faktisch ausgeschlossen sind – in der Rechtsprechung kann dann der Charakter als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung verneint werden.
* Die Veranstaltung eher privat organisiert ist (z. B. „wir gehen nach Feierabend zusammen feiern, der Chef weiß von nichts“).
Praktische Tipps für sicheren Versicherungsschutz
Damit Beschäftigte auf so einem Abteilungsausflug möglichst sicher gesetzlich unfallversichert sind, sollten Arbeitgeber und Beschäftigte darauf achten:
- Offizieller Charakter
- Einladung über betriebliche Kanäle (Mail, Intranet, Aushang).
- Kurz festhalten, dass es eine betriebliche Veranstaltung zur Förderung des Miteinanders ist.
- Teilnehmerkreis klar definieren
- Alle Mitarbeitenden der Abteilung einladen.
- Keine künstliche Beschränkung auf einen kleinen „Lieblingskreis“, wenn der Ausflug als Betriebsveranstaltung gelten soll.
- Führungskraft einbinden
- Abteilungsleitung oder Vertretung soll offiziell organisieren und teilnehmen.
- Programm und Ende festlegen
- Ablauf und Ende der offiziellen Veranstaltung definieren; danach beginnende private „After-Party“ ist in der Regel nicht mehr versichert.
- Bei Zweifeln: BG/Unfallkasse fragen
- Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann im Vorfeld Auskunft geben, ob der konkrete Rahmen voraussichtlich als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewertet wird.
Wichtiger Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheiden immer die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse und ggf. die Sozialgerichte, ob ein konkreter Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird.