Der Jahreslohnzettel (Formular L16) muss in Österreich grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Gesetzliche Frist in Kurzform

  • Arbeitgeber müssen die Lohnzettel für alle im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer spätestens bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres elektronisch (via ELDA) ans Finanzamt schicken.
  • Für Papierlohnzettel (nur wenn elektronische Übermittlung technisch nicht möglich ist) gilt eine kürzere Frist: bis Ende Jänner des Folgejahres.

Konkretes Beispiel (aktuelle Jahre)

  • Für das Arbeitsjahr 2025 müssen die Jahreslohnzettel bis 28. Februar 2026 beim Finanzamt sein.
  • Das entspricht der allgemeinen Regel „Ende Februar des Folgejahres“.

Was das für Arbeitnehmer bedeutet

  • Arbeitnehmer müssen den Jahreslohnzettel normalerweise nicht selbst an das Finanzamt schicken; das erledigt der Arbeitgeber automatisch.
  • Der Lohnzettel ist danach im FinanzOnline-Steuerakt einsehbar und bildet die Grundlage für Arbeitnehmerveranlagung/Steuerausgleich.

Wenn der Lohnzettel fehlt

  • Ist der Jahreslohnzettel nach Ende Februar noch nicht im Steuerakt sichtbar, sollte man zuerst beim Arbeitgeber (Lohnverrechnung/Personalabteilung) nachfragen.
  • Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann man sich an das zuständige Finanzamt wenden; dieses kann den Arbeitgeber zur Übermittlung anhalten.

Meta-Description (SEO):
Bis wann muss der Jahreslohnzettel beim Finanzamt sein? In Österreich müssen Arbeitgeber den Jahreslohnzettel (L16) grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres – bei Papier bis Ende Jänner – übermitteln.

Information gathered from public forums or data available on the internet and portrayed here.